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Geburt und Namensführung von Kindern

Magnetische Namensschilder haften in einem Klassenzimmer der Robert-Schumann-Grundschule an einer weißen Tafel., © dpa
Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Geburt und Namensführung. Ihre Geburt in Chile soll auch in Deutschland beurkundet werden? Sie möchten herausfinden, welche Möglichkeiten der Namensführung des für Sie gibt? Hier finden Sie alle wichtigen Hinweise.
Informationen für die Eltern von Neugeborenen
Ihr Kind erwirbt durch Abstammung von einer deutschen Mutter und/oder einem deutschen Vater mit Geburt grundsätzlich automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihr Kind gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn alle vier folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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Sie (der deutsche Elternteil / die deutschen Eltern) wurden nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren,
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Ihr Kind wird im Ausland geboren,
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Sie (der deutsche Elternteil / die deutschen Eltern) haben zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und
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Ihr Kind erwirbt automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit.
In diesem Fall müssen Sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Ausland im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen (Geburtsanzeige). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung nachweislich eingeht und evtl. nachzureichende Unterlagen entsprechend fristgerecht vorgelegt werden. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.
Beurkundung einer Auslandsgeburt und Namenserklärung für Kinder
Wird ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren, so kann die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt werden. Dies ist in den zuvor genannten Fällen wichtig, damit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird. Diese Beurkundung kann aber auch für alle anderen im Ausland geborenen deutschen Staatsangehörigen vorgenommen werden.
Aus dem Geburtenregister kann im Anschluss eine deutsche Geburtsurkunde für das Kind ausgestellt werden, aus der dann für den deutschen Rechtsbereich verbindlich Abstammung und Namensführung hervorgehen.
Das Namensrecht für den deutschen Rechtsbereich ist seit dem 01.05.2025 neu geregelt.
Deutsche Staatsangehörige, die vor diesem Datum geboren wurden und deren Namensführung für den deutschen Rechtsbereich bereits geklärt ist, behalten ihren Namen. Sie können aber eine Namenserklärung nach den neuen Regelungen abgeben, wenn sie ihren Namen ändern möchten.
Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.05.2025 geboren sind bzw. werden oder deren Name bislang noch nicht für den deutschen Rechtsbereich geklärt wurde, richtet sich die Namensführung nach dem neuen Recht. Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Chile gilt dann chilenisches Namensrecht auch für den deutschen Rechtsbereich. Der Name entspricht dann also dem Namen in der chilenischen Geburtsurkunde. Sie können das deutsche Namensrecht wählen und eine Namenserklärung abgeben, wenn sie einen andere Namensführung wünschen.
Welche Möglichkeiten zur Namenserklärung gibt es seit dem 01.05.2025?
Das geltende Namensrecht bietet vielfältige Möglichkeiten, den gewünschten Namen zu erlangen. Die wichtigsten Optionen für deutsch-chilenische Staatsangehörige sind hier aufgeführt:
Zunächst kann durch die Namenserklärung bestimmt werden, welches Namensrecht gelten soll.
Für wen kommt das in Frage? |
Beispiel |
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Namensrechtswahl für chilenisches Recht | Personen, deren Namensführung sich bisher nach deutschem Recht richtet |
Volljährige Person trägt den vollständigen Namen eines Elternteils, möchte aber zukünftig den Namen wie in Chile führen. |
Namensrechtswahl für deutsches Recht | Personen, deren Namensführung aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts sich nach chilenischem Recht richtet | Person möchte den Namen nach deutschem Recht tragen, weil z.B. ein engerer Bezug zu Deutschland besteht. |
Namensrechtswahl für ein anderes Recht | Personen, die neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen | Person möchte den Namen nach brasilianischem Recht tragen, weil z.B. ein engerer Bezug zu Brasilien besteht. |
Innerhalb des deutschen Rechts gelten für den Geburtsnamen folgende Regelungen:
Eltern führen bei Geburt des Kindes einen Ehenamen nach deutschem Recht. | Kind führt automatisch den Ehenamen der Eltern. |
Ein Elternteil ist bei Geburt des Kindes allein sorgeberechtigt. |
Kind führt automatisch den Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils. |
Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern führen bei Geburt des Kindes keinen Ehenamen. |
Auswahl:
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In der Regel bestimmen die sorgeberechtigten Eltern für ihr minderjähriges Kind den Namen. Je nach Alter des Kindes wird dieses bei der Namensbestimmung beteiligt. Volljährige Personen können den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben haben, einmalig im Sinne der neuen Wahlmöglichkeiten neu bestimmen.
Eine Namenserklärung wird immer gegenüber dem zuständigen deutschen Standesamt abgegeben. Sie kann einzeln oder im Rahmen der Beurkundung der Geburt abgegeben werden.
Vorzulegende Unterlagen
Alle Unterlagen und das Formular werden zweifach benötigt (Original und Kopie). Unterlagen, die Sie im Original zurückerhalten müssen (z.B. Ausweisdokumente, nicht-chilenische Personenstandsurkunden) legen Sie bitte zusammen mit zwei Kopien vor.
- Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt oder Formular zur Namenserklärung (minderjährige/ volljährige Kinder)
- Geburtsurkunde des Kindes („Certificado de nacimiento para todo trámite“) mit Apostille und deutscher Übersetzung
- Geburtsurkunde für beide Elternteile („Certificado de nacimiento para todo trámite“) mit Apostille und deutscher Übersetzung
- bei verheirateten Eltern: Heiratsurkunde der Eltern („Certificado de matrimonio para todo trámite con inscripciones“) mit Apostille und deutscher Übersetzung
- Nachweis zur deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils (aktueller deutscher Reisepass und deutscher Reisepass, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültig war, soweit vorhanden Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils)
- chilenische Ausweise der Eltern und des Kindes und ggf. Ausweis/Reisepass eines anderen Staates, dem ein Elternteil angehört.
- bei aktuellem oder bisherigem innerdeutschen Wohnort: Meldebescheinigung bzw. Abmeldebescheinigung vom deutschen Wohnort
- bei zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheirateten Eltern: aktueller Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes (sogenannte „partida/registro/acta de nacimiento) mit Apostille und deutscher Übersetzung (oder gegebenenfalls anderer Nachweis zur väterlichen Abstammung); bei Mutter mit deutscher Staatsangehörigkeit: die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung muss bei der Botschaft beurkundet werden, damit die Vaterschaftsanerkennung auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam wird. Bitte nehmen Sie in diesem Fall vorab über das Kontaktformular auf der Website Kontakt auf. Bei den Honorarkonsuln kann keine Beurkundung vorgenommen werden. Die Mutter muss hierfür nach Santiago de Chile reisen.
- bei Vorehe der Mutter: Heiratsurkunde der Vorehe der Mutter (“Certificado de matrimonio para todo trámite con inscripciones„) mit Apostille und deutscher Übersetzung.
Bei Auflösung einer Ehe deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann es ggf. erforderlich sein, diese zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen (siehe Informationen zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen). Bitte nehmen Sie in diesem Fall vorab über das Kontaktformular auf der Website Kontakt auf. - Die Urkunden sind jeweils vom Standesamt des Ortes der Geburt/ Eheschließung vorzulegen (z.B. bei Geburt in Deutschland - deutsche Geburtsurkunde).
- Fremdsprachigen Urkunden (außer Englisch) muss grundsätzlich eine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt werden, wie unter Vorzulegende Unterlagen angegeben. Die Übersetzung muss von einem/ einer anerkannten Übersetzer*in gefertigt sein (siehe Informationen zu Listen von Übersetzern).
- Sofern Urkunden aus anderen Ländern als Deutschland oder Chile vorgelegt werden, erkundigen Sie sich bitte zuvor, ob diese Länder Apostillen ausstellen oder ggf. die Einholung einer Legalisation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Land der Ausstellung erforderlich ist.
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Verfahren
Der Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt/ die Namenserklärung muss persönlich eingereicht und während der Vorsprache unterschrieben werden. Dies kann in der Botschaft erfolgen (Terminbuchung über das Terminvergabesystem der Botschaft ist erforderlich!) oder bei einem/ einer der Honorarkonsul/innen der Bundesrepublik Deutschland in Chile (siehe Informationen zu den Honorarkonsuln). Zum Termin müssen die Sorgeberechtigten und das Kind (ab 14 Jahren) bzw. das volljährige Kind persönlich vorsprechen. Im Rahmen des Termins werden die Unterschriften beglaubigt, die Unterlagen abgegeben, Kopien beglaubigt und die Gebühren der Botschaft gezahlt.
Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt/ Namenserklärung und Unterlagen werden anschließend an das zuständige Standesamt in Deutschland übersandt, das die Angaben und die Wirksamkeit einer Namenserklärung prüft und bestätigt. Das Standesamt am aktuellen/ bisherigen deutschen Wohnsitz eines Elternteils bzw. des volljährigen Kindes ist vorrangig zuständig. Sofern nie ein deutscher Wohnsitz bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Zeitgleich zum Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt/ Namenserklärung kann ein Reisepass für das Kind beantragt werden, der erteilt werden kann, sobald der Botschaft eine Bestätigung des zuständigen deutschen Standesamts über die neue Namensführung für den deutschen Rechtsbereich vorliegt. Bitte beachten Sie auch die Informationen zur Ausstellung von Reisepässen. Für den Antrag auf Reisepass müssen mit den Sorgeberechtigten auch minderjährige Kinder jeden Alters zum Termin mitkommen.
Gebühren
Für die Aufnahme des Antrags auf Beurkundung einer Auslandsgeburt/ Namenserklärung fallen bei der Botschaft folgende Gebühren an:
Beglaubigung der Unterschriften der Eltern bzw. des Kindes (Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt ohne Namenserklärung) |
56,43 Euro |
Beglaubigung der Unterschriften der Eltern bzw. des Kindes (bei Abgabe einer Namenserklärung ggf. im Rahmen eines Antrags auf Beurkundung einer Auslandsgeburt) |
79,57 Euro |
Beglaubigung von Fotokopien |
24,61 Euro |
Zahlungen können in bar in chilenischen Pesos oder mit Kreditkarte VISA/ MASTER (der/des Antragstellers/ Antragstellerin) erfolgen. Die Daten Ihrer Kreditkarte müssen sichtbar auf der Karte vermerkt sein (Nummer, Gültigkeit, Autorisierungscode), andere Kartenformate werden nicht angenommen. Zahlungen mit Euro oder Debitkarte sind nicht möglich.
Das zuständige Standesamt in Deutschland erhebt zusätzlich Gebühren für die Beurkundung einer Geburt/ Namenserklärung sowie die Ausstellung von Urkunden oder Bescheinigungen. Beim Standesamt I in Berlin betragen die Gebühren bis zu 160,- Euro pro Kind für eine Beurkundung der Geburt, 80,- Euro pro Kind für die Prüfung der Wirksamkeit der Namenserklärung und 12,- Euro pro Urkunde/ Bescheinigung. Die Gebühren können in anderen Bundesländern abweichen. Bitte beachten Sie, dass diese Gebühren nach Erhalt der Zahlungsaufforderung direkt beim zuständigen Standesamt beglichen werden müssen. Die Zahlungsaufforderung erfolgt in der Regel direkt an Sie per E-Mail. Die Botschaft ist am Zahlungsvorgang an das deutsche Standesamt nicht beteiligt.
Formulare
Das Formular für den Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt/ die Namenserklärung bringen Sie bitte ausgefüllt zum Termin mit. Bitte füllen Sie das Formular in deutscher Sprache und in Groß- und Kleinschreibung aus; schreiben Sie Vornamen, Nachnamen und Geburtsorte mit den korrekten diakritischen Zeichen. Korrekt ausgefüllte Formulare beschleunigen die Bearbeitungsdauer und ersparen Rückfragen.
Beispiel:
RICHTIG: María Belén Viña Fernández aus Santiago de Chile
FALSCH: MARIA BELEN VINA FERNANDEZ aus SANTIAGO DE CHILE