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Geburt und Namensführung von Kindern
Magnetische Namensschilder haften in einem Klassenzimmer der Robert-Schumann-Grundschule an einer weißen Tafel. © dpa
Hier finden Sie Informationen zum Thema Geburt und zur Festlegung des Nachnamens. Ist die Eintragung der Geburt Ihres Kindes in Deutschland verpflichtend? Möchten Sie wissen, welche Möglichkeiten Sie bei der Wahl des Nachnamens haben? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen.
Informationen für Eltern von Neugeborenen – Geburtsanzeige
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erhält Ihr Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung, sofern nicht alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Sie (der deutsche Elternteil oder beide Elternteile, falls beide deutsch sind) sind nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren und haben zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
- Ihr Kind wurde im Ausland geboren
- Ihr Kind erwirbt durch Geburt automatisch eine ausländische Staatsangehörigkeit.
Ist dies der Fall, erwirbt Ihr Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, die Geburtsanzeige wird innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes beantragt.
In allen anderen Fällen ist eine Geburtsanzeige freiwillig.
Das Antragsformular für die Geburtsanzeige enthält auch eine Namenserklärung. Bitte prüfen Sie im folgenden Abschnitt, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. Ist dies nicht der Fall, lassen Sie bitte die entsprechenden Felder zur Namenserklärung leer.
Namenserklärung
Das Namensrecht für den deutschen Rechtsbereich ist seit dem 01.05.2025 neu geregelt.
Deutsche Staatsangehörige, die vor diesem Datum geboren wurden und deren Name für den deutschen Rechtsbereich bereits festgelegt wurde, behalten ihren Namen. Sie können jedoch eine Namenserklärung gemäß der neuen Regelung abgeben, wenn sie ihren Familiennamen ändern möchten.
Für deutsche Staatsangehörige, die nach dem 1. Mai 2025 geboren wurden oder deren Name für den deutschen Rechtsbereich noch nicht festgelegt wurde, gilt die neue Regelung. Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Chile bedeutet dies, dass chilenisches Recht zur Anwendung kommt.
Muss ich eine Namenserklärung abgeben?
Eine Namenserklärung ist in der Regel NICHT ERFORDERLICH, wenn Sie:
- nach dem 31.04.2025 geboren sind
- vor dem 01.09.1986 geboren wurden
- bereits einen deutschen Reisepass besitzen und der dort eingetragene Name beibehalten werden soll
- zwischen dem 01.09.1986 und dem 01.05.2025 geboren wurden, Ihre Eltern zum Zeitpunkt Ihrer Geburt verheiratet waren und sie nur Ihren ersten Reisepass oder Personalausweis beantragen möchten (keine Geburtsanzeige)
- eingebürgert wurden und eine „grüne“ oder „blaue“ Einbürgerungsurkunde erhalten haben (nicht gelb!).
Eine Namenserklärung ist in der Regel ERFORDERLICH, wenn Sie:
- zwischen dem 01.09.1986 und dem 01.05.2025 geboren wurden, Ihre Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet waren und Sie in Ihren deutschen Dokumenten denselben Namen führen möchten wie in Ihren chilenischen Dokumenten
- bereits einen deutschen Reisepass besitzen, aber den darin eingetragenen Namen ändern möchten
Die Namenserklärung kann isoliert oder im Rahmen einer Geburtsanzeige erfolgen.
Wie reiche ich eine Geburtsanzeige oder Namenserklärung ein?
Sowohl die Geburtsanzeige als auch die Namenserklärung sind Verfahren, bei denen alle Beteiligten persönlich erscheinen müssen. Bei Minderjährigen, deren Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind, muss der Antrag von beiden Erziehungsberechtigten gestellt werden. Hat das Kind bereits das 14. Lebensjahr vollendet oder steht dies kurz davor, muss es ebenfalls persönlich erscheinen. Soll eine Geburtsanzeige ohne Namenserklärung gemacht werden, kann der Antrag auch von nur einem Erziehungsberechtigten gestellt werden. Die Formulare müssen vor einem Konsularbeamten der Botschaft oder einem Honorarkonsul bzw. einer Honorarkonsulin unterzeichnet werden. Der Antrag wird anschließend zur Bearbeitung an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet.
Vorzulegende Unterlagen
Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden. Unterlagen, die nicht in digitaler Form ausgestellt wurden, werden zurückgegeben.
- Antragsformular Geburtsanzeige oder Namenserklärung (siehe am Ende der Seite)
- Geburtsurkunde („Certificado de nacimiento para todo trámite“) des minderjährigen/volljährigen Kindes mit Apostille und deutscher Übersetzung
- Geburtsurkunde („Certificado de nacimiento para todo trámite“) beider Elternteile mit Apostille und deutscher Übersetzung
- für verheiratete Eltern: Heiratsurkunde der Eltern („Certificado de matrimonio para todo trámite con inscripciones“) mit Apostille und deutscher Übersetzung
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils (aktueller deutscher Reisepass und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültiger deutscher Reisepass; falls vorhanden, auch Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils)
- chilenischer Personalausweis der Eltern und des minderjährigen/volljährigen Kindes sowie gegebenenfalls der Personalausweis/Reisepass eines anderen Staates, dem einer der Elternteile angehört
- bei aktuellem oder früherem Wohnsitz in Deutschland: Meldebescheinigung bzw. Abmeldebescheinigung
- Wenn die Eltern nicht verheiratet sind oder zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren: Auszug aus dem Geburtenregister mit Apostille und Übersetzung ins Deutsche (oder gegebenenfalls ein anderer Nachweis der väterlichen Abstammung). Ist die Mutter deutsche Staatsangehörige, bitten wir Sie, sich vorab über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung zu setzen, da ihre Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft notariell beurkundet werden muss, damit diese in Deutschland wirksam wird. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, muss es ebenfalls persönlich seine Zustimmung erteilen. Die Zustimmungserklärung kann nur vor einem Konsularbeamten der Botschaft abgegeben werden.
- Im Falle einer früheren Ehe der Mutter: Heiratsurkunde („Certificado de matrimonio para todo trámite con inscripciones“) der früheren Ehe, versehen mit Apostille und deutscher Übersetzung. Wird eine Ehe eines/einer deutschen Staatsangehörigen im Ausland geschieden, kann es erforderlich sein, die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen (siehe Informationen zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen). In diesem Fall bitten wir Sie, sich vorab über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung zu setzen.
- Alle Urkunden müssen vom Standesamt des Geburts- bzw. Heiratsortes ausgestellt sein (z. B. bei Geburt in Deutschland: deutsche Geburtsurkunde).
- Fremdsprachigen Dokumenten (außer solchen in englischer Sprache) muss stets eine Übersetzung ins Deutsche beigefügt sein. Die Übersetzung muss von einem anerkannten Übersetzer angefertigt werden (siehe Übersetzerliste).
- Wenn Sie Dokumente aus anderen Ländern als Deutschland oder Chile vorlegen, erkundigen Sie sich bitte vorab, ob diese Länder Apostillen ausstellen oder ob eine Beglaubigung durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsland erforderlich ist.
In Einzelfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ablauf
Die Geburtsanzeige oder Namenserklärung muss persönlich eingereicht und während des Termins unterzeichnet werden. Dies kann in der Botschaft (buchen Sie hier einen Termin) oder bei einem der Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutschland in Chile erfolgen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind (ab 14 Jahren) oder volljährige Personen müssen persönlich zum Termin erscheinen. Beim Termin werden die Unterlagen eingereicht, die Unterschriften beglaubigt, die Kopien beglaubigt und die Gebühren der Botschaft entrichtet.
Zusammen mit der Geburtsanzeige oder Namenserklärung kann ein Reisepass für die gleiche Person beantragt werden, der ausgestellt werden kann, sobald die Botschaft die Bestätigung des Namens durch das zuständige deutsche Standesamt erhalten hat. Beachten Sie hierzu bitte die Informationen zur Ausstellung von Reisepässen. Bei der Beantragung eines Reisepasses müssen minderjährige Kinder jeden Alters ebenfalls zusammen mit ihren Erziehungsberechtigten zum Termin erscheinen.
Gebühren
Bei der Botschaft fallen für die Geburtsanzeige oder Namenserklärung folgende Gebühren an:
| Beglaubigung der Unterschriften | Geburtsanzeige ohne Namenserklärung | 60 Euro |
| Geburtsanzeige mit Namenserklärung oder nur Namenserklärung | 85 Euro | |
| Beglaubigung der Kopien | 30 Euro | |
Die Bezahlung kann in bar nur in chilenischen Pesos (NICHT in Euro) oder mit einer eigenen Kreditkarte (Visa oder Mastercard, keine Debitkarte) erfolgen; auf der Karte müssen Name des Inhabers, Kartennummer, Gültigkeitsdauer und Prüfziffer aufgedruckt und lesbar sein.
Das zuständige Standesamt in Deutschland erhebt zusätzlich eigene Gebühren für die Geburtsanzeige und/oder Namenserklärung sowie für die Ausstellung von Urkunden oder Bescheinigungen. Beim Standesamt I in Berlin betragen die Gebühren nach Kenntnis der Botschaft gegenwärtig 160 Euro pro Person für die Eintragung einer Geburt, 80 Euro pro Person für die Prüfung einer Namensangabe und 12 Euro pro Urkunde oder Bescheinigung. Die Gebühren können in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. Das zuständige Standesamt wird sich direkt mit Ihnen in Verbindung setzen, um die Zahlung der entsprechenden Gebühr einzufordern. Die Botschaft ist nicht an der Abwicklung der Zahlung für das Standesamt in Deutschland beteiligt.
Formulare
Bitte bringen Sie das entsprechende, ausgefüllte Formular zum Termin mit. Bitte füllen Sie das Formular auf Deutsch und in Groß- und Kleinbuchstaben aus; schreiben Sie Vor- und Nachnamen sowie Geburtsorte mit den korrekten diakritischen Zeichen. Korrekt ausgefüllte Formulare beschleunigen die Bearbeitungszeit und ersparen Rückfragen.
Beispiel:
RICHTIG: María Belén Viña Fernández aus Santiago de Chile
FALSCH: MARIA BELEN VINA FERNANDEZ aus SANTIAGO DE CHILE