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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

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Sehr viel leichter als die chilenische kann die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren gehen. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für seine Nachkommen von Bedeutung. Ab dem Zeitpunkt, ab dem man die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, kann man diese nämlich nicht mehr (z.B. an seine Kinder mit Geburt) weitergeben.

Im Folgenden sollen die wichtigsten Verlustgründe im Wesentlichen kurz dargestellt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine vollständige Auflistung aller Gründe, die zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen können.

10-jähriger ununterbrochener Aufenthalt im Ausland (§21)

Vom 01.01.1871 bis zum 01.01.1914 konnte ein Deutscher durch einen 10-jährigen ununterbrochenem Auslandsaufenthalt seine deutsche Staatsangehörigkeit verlieren. Dieser Verlust trat im Normalfall nicht ein, wenn sich der Deutsche in eine Konsulatsmatrikel eintragen ließ.

10-jähriger ununterbrochener Aufenthalt im Ausland (§21)
10-jähriger ununterbrochener Aufenthalt im Ausland (§21) © Botschaft Santiago

* Im alphabetisch geordneten Register (Gesamtverzeichnis) aller Konsulatsmatrikeln aus Chile suchen Sie bitte nach Ihrem deutschen Vorfahren, der nach Chile ausgewandert ist. Wenn Sie ihn gefunden haben, können Sie den hinteren Spalten entnehmen in welcher Matrikel welches chilenischen Ortes, in welchem Band und unter welcher Nummer Sie den Eintrag Ihres Vorfahren finden. Anschließend suchen Sie bitte in der digitalisierten Version der für Ihren Vorfahren einschlägigen Matrikel über die Internetplattform „invenio“, die das Politische Archiv des Auswärtigen Amtes zur Verfügung stellt, den konkreten Eintrag Ihres Vorfahren heraus und verifizieren diesen, indem sie das Geburtsdatum und den Geburtsort abgleichen. So gehen Sie sicher, dass es sich auch wirklich um Ihren Vorfahren und nicht um einen Namensvetter handelt. Nachfolgend finden Sie die Links zu den verschiedenen digitalisierten Matrikeln:

* Falls sie deutsche Dokumente (ausgestellt von einer innerdeutschen Behörde oder einer deutschen Botschaft/einem deutschen Konsulat) dieses Vorfahren, der in keiner Konsulatsmatrikel eingetragen ist, wie einen deutschen Reisepass, Heimatschein, Militärausweis oder Impfpass besitzen, senden Sie ein Scan dieses Dokuments bitte an info@santi.diplo.de. Die Botschaft wird dieses Dokument dann bewerten.

Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag (§25)

Ein Deutscher, der auf Antrag (aktive Interessenbekundung, die fremde Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen) eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit. Ein automatischer Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (wie z.B. in Chile durch Geburt auf chilenischem Staatsgebiet) führt hingegen nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kann durch eine im Vorhinein beantragte sogenannte Beibehaltungsgenehmigung vermieden werden. Mehr Informationen zur Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung finden Sie auf der Webseite des BVA.

Seit dem 28.08.2007 ist es ebenfalls unschädlich, wenn ein Deutscher auf Antrag die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erwirbt.

Eintritt in ausländische Streitkräfte (§28)

Ab dem 01.01.2000 verliert ein Deutscher grundsätzlich seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtungen in die Streitkräfte eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt.

Der Verlust kann durch die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung verhindert werden.

Generationenschnitt (§4 Abs.4)

Seit dem 01.01.2000 existiert im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz erstmals ein Generationenschnitt.

Dieser betrifft Kinder von deutschen Eltern / einem deutschen Elternteil, die / der nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, wenn die Kinder durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben (ist bei Geburt in Chile der Fall!). Diese Kinder erwerben nicht automatisch mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, sondern nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen.

Informationen zur Geburtsanzeige finden Sie hier.

Beispiele:

  1. Herr Klaus Maier wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Chile versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 01.02.2021 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.

    Stellt Klara jedoch für ihren Sohn innerhalb eines Jahres, also in diesem Beispiel bis zum 31.01.2022, einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, so erhält ihr Sohn rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit (zusätzlich zu seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit). Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.
  2. María Paz Bauer Fuentes wird 2001 in Santiago de Chile als Urenkelin des 1890 ausgewanderten Deutschen Walter Bauer geboren. 2016 lässt die väterliche Familie ihre deutsche Staatsangehörigkeit feststellen und erhält Staatsangehörigkeitsausweise. Am 01.10.2020 wird in Santiago de Chile ihre Tochter Josefina Vázquez Bauer geboren. Obwohl María Paz, ihr Vater und ihr Großvater seit Geburt Deutsche durch Abstammung sind, ist Josefina nicht mehr seit Geburt Deutsche, da ihre Mutter María Paz nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und Josefina bereits die chilenische Staatsangehörigkeit besitzt.

    Stellt María Paz jedoch für ihre Tochter innerhalb eines Jahres, also in diesem Beispiel bis zum 30.09.2021, einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, so erhält ihre Tochter rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.
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