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Deutsche Staatsangehörigkeit
Wichtiger Hinweis
Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern (beide!) oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben (wie z.B. in Chile oder den USA). Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit (sogenannter Generationenschnitt).
Seit dem 20.08.2021 gibt es den auf 10 Jahre befristeten Erklärungserwerb (§5 StAG) als weiteren Erwerbsgrund der deutschen Staatsangehörigkeit. Dieser betrifft im Wesentlichen zwischen dem 23.05.1949 und dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und zwischen dem 23.05.1949 und dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters sowie deren Abkömmlinge (Kinder, Enkel…).
Seit dem 20.08.2021 gibt es den neuen §15 StAG, der den Kreis der Personen, die wegen Verfolgungsmaßnahmen während der NS-Zeit einen Anspruch auf Einbürgerung haben, erweitert hat. Nun haben unter anderem auch nicht deutsche Juden, die bereits vor dem 30.01.1933 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und diesen bis zum 08.05.1945 im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aufgegeben oder verloren haben, einen Anspruch auf Einbürgerung.