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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Das chilenische Staatsangehörigkeitsrecht ist im Prinzip recht einfach: Man wird in Chile geboren, also hat man die chilenische Staatsangehörigkeit.
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt hingegen viele verschiedene Faktoren und Sonderkonstellationen. Im Folgenden sollen die wichtigsten Erwerbsgründe im Wesentlichen kurz dargestellt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine vollständige Auflistung aller Gründe, die zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führen können.
Abstammung von einem deutschen Elternteil („Geburt“)
Heutzutage erwirbt ein Kind grundsätzlich mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es von einem deutschen Elternteil abstammt.
Falls Sie als deutsches Elternteil eines Kindes nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, informieren Sie sich bitte über den Generationenschnitt.
In der Vergangenheit war der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht immer so einfach wie heute. Wenn Sie sich fragen, ob einer Ihrer Vorfahren bei seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, müssen Sie stets das alte, zur Zeit der Geburt gültige Staatsangehörigkeitsgesetz befragen.
In alten Fassungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zwischen ehelichen, also innerhalb der Ehe geborenen, Kindern und nicht ehelichen, also außerhalb der Ehe geborenen, Kindern unterschieden.
Folgende Grafik stellt im Wesentlichen die verschiedenen Fallkonstellationen gemäß dem alten Staatsangehörigkeitsrecht dar:
* Falls Ihr Vater Sie zwischen dem 01.01.1970 und dem 31.08.1986 anerkannt hat (meist geschah dies im Geburtsregistereintrag) können Sie nach heutiger Rechtslage nicht durch Erklärungserwerb die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Erklärungserwerb (seit 20.08.2021)
Der Erklärungserwerb wurde für solche Personen geschaffen, die nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geboren wurden und nach dem zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren. Das Erklärungsrecht gilt auch für Abkömmlinge dieser Personen.
Im Wesentlichen betrifft der Erklärungserwerb Kinder eins deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Hierunter fallen grundsätzlich die beiden in der oberen Grafik aufgezeigten Gruppen:
- zwischen dem 23.05.1949 und dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter
- zwischen dem 23.05.1949 und dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters
- Abkömmlinge (Kinder, Enkel…) der Nr.1 und Nr.2
Ob Sie erklärungsberechtigt sind, können Sie auch anhand der Checkliste vom BVA überprüfen.
Die Erklärung wird mit Zugang beim Bundesverwaltungsamt wirksam; das heißt, dass Erklärende ab diesem Zeitpunkt an die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, weil sie quasi eingebürgert wurden. Von diesem Zeitpunkt an können sie die deutsche Staatsangehörigkeit also auch weitergeben (z.B. durch Geburt an nach dem Erklärungserwerb geborene Kinder).
Über den Erklärungserwerb wird eine Urkunde vom Bundesverwaltungsamt ausgestellt, die über die deutsche Botschaft ausgehändigt wird.
Weitere Informationen zum Erklärungserwerb sowie die relevanten Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.
Adoption durch einen Deutschen
Seit dem 01.01.1977 kann ein minderjähriges Kind (vor Vollendung des 18.Lebensjahres) die deutsche Staatsangehörigkeit mit einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Adoption durch einen Deutschen erwerben.
Wenn Sie denken durch Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben zu haben (weil Sie als <18-Jähriger von einem Deutschen adoptiert wurden), geben Sie dies bitte bei der Übersendung Ihres Fragebogens an. Die Botschaft wird Ihnen dann weiterführende Informationen zukommen lassen.
Einbürgerung
Bei einer Einbürgerung erwirbt man die deutsche Staatsangehörigkeit mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde (siehe Muster). Von diesem Zeitpunkt an kann man die deutsche Staatsangehörigkeit also auch weitergeben (z.B. durch Geburt an nach der Einbürgerung geborene Kinder).
Es gibt vier verschiedenen Fallkonstellationen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht, in denen jemand, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, eingebürgert werden kann:
- Art. 116 Abs.2 GG: Ehemalige Deutsche, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus z.B. rassischen Gründen entzogen wurden ist (ehemalige deutsche Juden), und deren Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel…) haben einen Anspruch auf Einbürgerung (ausführliche Informationen sowie die relevanten Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des BVA).
- § 15 StAG: Der Personenkreis, der im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen in der NS-Zeit einen Anspruch auf Einbürgerung hat, wurde erweitert. Nun haben unter anderem auch nicht deutsche Juden (und deren Abkömmlinge), die bereits vor dem 30.01.1933 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und diesen bis zum 08.05.1945 im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aufgegeben oder verloren haben, einen Anspruch auf Einbürgerung (ausführliche Informationen sowie die relevanten Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des BVA).
- §13 StAG: Ehemalige Deutsche (die also schon einmal die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und wieder verloren haben) und deren minderjährige Kinder können auf Antrag eingebürgert werden (ausführliche Informationen sowie die relevanten Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des BVA).
- §14 StAG: Ausländer, deren Einbürgerung durch Bindungen an Deutschland gerechtfertigt ist, können auf Antrag eingebürgert werden (ausführliche Informationen sowie die relevanten Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des BVA).
Falls Sie unter eine dieser Gruppen fallen, geben Sie dies bitte bei Übersendung Ihres Fragebogens an. Die Botschaft wird Ihnen dann weiterführende Informationen zukommen lassen.