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Erbschein

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten © Colourbox

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Sie sind Erbe geworden und brauchen einen Nachweis für eine Bank oder das Grundbuchamt? Hier finden Sie weitere Informationen zum Verfahren.

Wenn Sie als Erbe berufen sind, benötigen Sie unter Umständen einen Erbschein, um über in Deutschland befindlichen Nachlass verfügen zu können. Ob ein deutscher Erbschein erforderlich ist oder aber die Vorlage vorhandener Dokumente (z.B. Testament, chilenische „posesión efectiva“) genügt, hängt von verschiedenen Faktoren wie z.B. der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft ab.

Nähere Auskunft erteilt Ihnen die Stelle, die mit der Erbschaftsangelegenheit bereits befasst ist (z.B. Bank, Grundbuchamt).

Verfahren zur Antragstellung

Ein Erbschein wird in Deutschland nur auf Antrag durch das zuständige Nachlassgericht erteilt. Der Antrag kann persönlich direkt beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Ebenso kann der Antrag von einem deutschen Notariat oder einer deutschen Auslandsvertretung vorbereitet und einschließlich einer in diesem Zusammenhang zwingend erforderlichen eidesstattlichen Erklärung beurkundet werden.
Der Antrag muss anschließend durch die Erben an das Nachlassgericht übersandt werden. Antragsberechtigt ist grundsätzlich jedes Mitglied der Erbengemeinschaft.

Sofern der Antrag in der Botschaft beurkundet werden soll, ist das Verfahren wie folgt:

Schritt 1

Bitte übersenden Sie folgende Unterlagen.

  • Fragebogen für Erbsachen
  • Reisepass/Personalausweis des Antragstellers/der Antragstellerin
  • Sterbeurkunde des Erblassers/der Erblasserin
  • Angaben zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers/der Erblasserin
  • Soweit vorhanden, sämtliche Testamente des Erblassers/der Erblasserin
  • Soweit vorhanden, chilenischer Erbschein („posesión efectiva“)

Darüber hinaus werden, je nach Zusammensetzung der Erbengemeinschaft, weitere Unterlagen benötigt, z.B. Geburts- und Heiratsurkunden, Sterbeurkunden vorverstorbener Personen. Die Unterlagen können zunächst als einfache Kopien, auch per Mail, vorgelegt werden.

Werden sie zur Vorlage beim Gericht benötigt, so sind sie im Original oder in beglaubigter Fotokopie vorzulegen.

Die Botschaft wird Ihnen im Rahmen der Vorbereitung des Antrags mitteilen, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind.

Die Beglaubigung von Fotokopien kann im Rahmen der Beurkundung des Antrages erfolgen.

Fremdsprachige Urkunden müssen in der Regel apostilliert/legalisiert und mit Übersetzung vorgelegt werden. Eine Liste mit Übersetzerinnen und Übersetzern finden Sie bei Bedarf hier.

Schritt 2

Der zu beurkundende Erbscheinsantrag wird in der Botschaft gebührenpflichtig unterschriftsreif vorbereitet. Der Antrag enthält u.a. Angaben über den oder die Verstorbene/n, die Erbquoten, den Berufungsgrund und mögliche Verfügungsbeschränkungen und richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Der Antrag umfasst eine eidesstattliche Versicherung über bestimmte Tatsachen, die nicht urkundlich nachgewiesen werden können, beispielsweise:

  • das Nichtvorhandensein weiterer gesetzlicher Erben (z.B. Kinder oder Ehegatten)
  • das Nichtvorhandensein von Verfügungen von Todes wegen
  • dass kein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist.

Diese eidesstattliche Versicherung wird gemeinsam mit dem Antrag beurkundet.

Sie kann nicht von einer bevollmächtigten Person oder einem Rechtsanwalt, sondern nur von einer Erbin oder einem Erben bzw. von deren gesetzlichem Vertreter (Eltern, amtlich bestellter Betreuer) persönlich abgegeben werden.

Bei mehreren Erben genügt es in der Regel, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft die eidesstattliche Versicherung abgibt.

Schritt 3

Für die Beurkundung des Antrages einschließlich der eidesstattlichen Versicherung wird mit Ihnen persönlich ein Termin in der Botschaft vereinbart. Bitte beachten Sie, dass die Beurkundung nicht bei einem Honorarkonsul vorgenommen werden kann.

Die Gebühr für Vorbereitung und Vornahme der Beurkundung des Erbscheins- bzw. ENZ-Antrags liegt i.d.R. bei 447 €, zahlbar in CLP zum jeweiligen Zahlstellenkurs der Botschaft.

Nach dem Termin in der Botschaft erhalten Sie das Original des beurkundeten Antrages sowie Ausfertigungen für alle Miterben. Sofern erforderlich, können gebührenpflichtig beglaubigte Kopien der weiteren Unterlagen (Geburtsurkunden, Sterbeurkunden etc.) gefertigt werden.

Schritt 4

Das Original muss mit allen Unterlagen an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Dieses erhebt eine gesonderte Gebühr für die Ausstellung des Erbscheins, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet.

In der Botschaft ist das Erbscheinsverfahren mit Schritt 3 - Beurkundung des Antrags - abgeschlossen. Insbesondere wird die Botschaft nicht über die Ausstellung des beantragten Erbscheins unterrichtet. Nachfragen dazu sollten Sie oder Ihre Rechtsvertretung daher ggf. direkt an das zuständige Nachlassgericht richten.

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