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Erbschaft
Ausschlagung einer Erbschaft © Colourbox
Sie sind Erbe geworden und brauchen einen Nachweis oder Sie möchten Ihr Erbe nicht annehmen? Informationen zu Erbscheinen oder Erbausschlagungen finden Sie hier.
Erbschein
Sie sind Erbe geworden und brauchen einen Nachweis für eine Bank oder das Grundbuchamt? Hier finden Sie weitere Informationen zum Verfahren.
Wenn Sie als Erbe berufen sind, benötigen Sie unter Umständen einen Erbschein, um über in Deutschland befindlichen Nachlass verfügen zu können. Ob ein deutscher Erbschein erforderlich ist oder aber die Vorlage vorhandener Dokumente (z.B. Testament, chilenische „posesión efectiva“) genügt, hängt von verschiedenen Faktoren wie z.B. der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft ab.
Nähere Auskunft erteilt Ihnen die Stelle, die mit der Erbschaftsangelegenheit bereits befasst ist (z.B. Bank, Grundbuchamt).
Verfahren zur Antragstellung
Ein Erbschein wird in Deutschland nur auf Antrag durch das zuständige Nachlassgericht erteilt. Der Antrag kann persönlich direkt beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Ebenso kann der Antrag von einem deutschen Notariat oder einer deutschen Auslandsvertretung vorbereitet und einschließlich einer in diesem Zusammenhang zwingend erforderlichen eidesstattlichen Erklärung beurkundet werden.
Der Antrag muss anschließend durch die Erben an das Nachlassgericht übersandt werden. Antragsberechtigt ist grundsätzlich jedes Mitglied der Erbengemeinschaft.
Sofern der Antrag in der Botschaft beurkundet werden soll, ist das Verfahren wie folgt:
Schritt 1
Bitte übersenden Sie folgende Unterlagen.
- Fragebogen für Erbsachen
- Reisepass/Personalausweis des Antragstellers/der Antragstellerin
- Sterbeurkunde des Erblassers/der Erblasserin
- Angaben zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers/der Erblasserin
- Soweit vorhanden, sämtliche Testamente des Erblassers/der Erblasserin
- Soweit vorhanden, chilenischer Erbschein („posesión efectiva“)
Darüber hinaus werden, je nach Zusammensetzung der Erbengemeinschaft, weitere Unterlagen benötigt, z.B. Geburts- und Heiratsurkunden, Sterbeurkunden vorverstorbener Personen. Die Unterlagen können zunächst als einfache Kopien, auch per Mail, vorgelegt werden.
Werden sie zur Vorlage beim Gericht benötigt, so sind sie im Original oder in beglaubigter Fotokopie vorzulegen.
Die Botschaft wird Ihnen im Rahmen der Vorbereitung des Antrags mitteilen, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind.
Die Beglaubigung von Fotokopien kann im Rahmen der Beurkundung des Antrages erfolgen.
Fremdsprachige Urkunden müssen in der Regel apostilliert/legalisiert und mit Übersetzung vorgelegt werden. Eine Liste mit Übersetzerinnen und Übersetzern finden Sie bei Bedarf hier.
Schritt 2
Der zu beurkundende Erbscheinsantrag wird in der Botschaft gebührenpflichtig unterschriftsreif vorbereitet. Der Antrag enthält u.a. Angaben über den oder die Verstorbene/n, die Erbquoten, den Berufungsgrund und mögliche Verfügungsbeschränkungen und richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Der Antrag umfasst eine eidesstattliche Versicherung über bestimmte Tatsachen, die nicht urkundlich nachgewiesen werden können, beispielsweise:
- das Nichtvorhandensein weiterer gesetzlicher Erben (z.B. Kinder oder Ehegatten)
- das Nichtvorhandensein von Verfügungen von Todes wegen
- dass kein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist.
Diese eidesstattliche Versicherung wird gemeinsam mit dem Antrag beurkundet.
Sie kann nicht von einer bevollmächtigten Person oder einem Rechtsanwalt, sondern nur von einer Erbin oder einem Erben bzw. von deren gesetzlichem Vertreter (Eltern, amtlich bestellter Betreuer) persönlich abgegeben werden.
Bei mehreren Erben genügt es in der Regel, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft die eidesstattliche Versicherung abgibt.
Schritt 3
Für die Beurkundung des Antrages einschließlich der eidesstattlichen Versicherung wird mit Ihnen persönlich ein Termin in der Botschaft vereinbart. Bitte beachten Sie, dass die Beurkundung nicht bei einem Honorarkonsul vorgenommen werden kann.
Die Gebühr für Vorbereitung und Vornahme der Beurkundung des Erbscheins- bzw. ENZ-Antrags liegt i.d.R. bei 447 €, zahlbar in CLP zum jeweiligen Zahlstellenkurs der Botschaft.
Nach dem Termin in der Botschaft erhalten Sie das Original des beurkundeten Antrages sowie Ausfertigungen für alle Miterben. Sofern erforderlich, können gebührenpflichtig beglaubigte Kopien der weiteren Unterlagen (Geburtsurkunden, Sterbeurkunden etc.) gefertigt werden.
Schritt 4
Das Original muss mit allen Unterlagen an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Dieses erhebt eine gesonderte Gebühr für die Ausstellung des Erbscheins, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet.
In der Botschaft ist das Erbscheinsverfahren mit Schritt 3 - Beurkundung des Antrags - abgeschlossen. Insbesondere wird die Botschaft nicht über die Ausstellung des beantragten Erbscheins unterrichtet. Nachfragen dazu sollten Sie oder Ihre Rechtsvertretung daher ggf. direkt an das zuständige Nachlassgericht richten.
Erbausschlagung
Wenn Sie ein Erbe, z.B. wegen Überschuldung, nicht annehmen möchten, finden Sie hier Informationen zur Ausschlagung.
Ausschlagung einer Erbschaft
Nach deutschem Recht fällt eine Erbschaft automatisch an die Erben an, eine Erklärung der Annahme der Erbschaft ist nicht erforderlich.
Wenn Sie eine Erbschaft nicht annehmen wollen, müssen Sie dies innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklären.
Eine Erbschaft kann nach deutschem Recht ausgeschlagen werden:
- persönlich durch Erklärung der Ausschlagung zur Niederschrift bei dem mit dem Erbfall befassten deutschen Nachlassgericht,
- falls der Ausschlagende einen Wohnsitz in Deutschland hat, persönlich beim Nachlassgericht dieses Bezirks,
- durch Vorlage einer Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht. Die Unterschrift auf dieser Ausschlagungserklärung muss beglaubigt sein.
Unterschriftsbeglaubigung
Die Unterschrift kann durch eine deutsche Auslandsvertretung oder durch einen deutschen Honorarkonsul oder eine deutsche Honorarkonsulin beglaubigt werden. Hierfür müssen Sie persönlich erscheinen. Die Kosten für die Unterschriftsbeglaubigung betragen 60,00 €. Bitte vereinbaren Sie für die Unterschriftsbeglaubigung vorab einen Termin und bringen Sie die bereits ausgefüllte Ausschlagungserklärung mit (Mustererklärungen finden Sie unten). Soll das Erbe auch für minderjährige Kinder ausgeschlagen werden, müssen beide Sorgeberechtigte persönlich vorsprechen.
Sollten Sie nicht bei einer der genannten deutschen Vertretungen persönlich vorsprechen können, klären Sie bitte vor Abgabe der Erklärung unmittelbar mit dem Nachlassgericht in Deutschland, ob eine von einem chilenischen Notariat vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung (ggf. mit Apostille) ausreicht.
Ausschlagung für minderjährige Kinder
Mit Ihrer eigenen Ausschlagung fällt die Erbschaft im Regelfall Ihren Abkömmlingen (Kindern, Enkeln) an. Volljährige Abkömmlinge müssen für sich selbst ausschlagen. Für eine minderjährige Person muss der gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären. Dies sind in der Regel beide Eltern gemeinsam. Die Erklärung der Eltern bedarf unter Umständen der Genehmigung eines Familiengerichts. Hierüber sollten Sie sich beim zuständigen Nachlassgericht informieren.
Fristen
Die Erklärung muss innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht eingehen. Zuständig ist das Amtsgericht in Deutschland, in dessen Bezirk der Erblasser oder die Erblasserin zum Todeszeitpunkt den letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Frist beträgt in Deutschland sechs Wochen. Haben Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten, so beträgt die Frist sechs Monate.
Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe. Dies gilt auch, wenn Sie nur auf privatem Weg vom Todesfall erfahren haben. Eine Ermittlung und Benachrichtigung der vermuteten gesetzlichen Erben durch ein deutsches Nachlassgericht erfolgt in den weitaus meisten Sterbefällen nicht. Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das Gericht.
Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die gesamte Erbschaft einschließlich der Schulden automatisch als angenommen.