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FAQ

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde in Deutschland für Personen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Allein das BVA kann endgültige Aussagen über das Bestehen oder Nicht-Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit treffen. Hierfür stellen Sie verschiedene Anträge beim BVA. Die Botschaft unterstützt und berät Sie gerne mit einer ersten Einschätzung zu Ihren Erfolgsaussichten, bevor Sie Zeit und Geld in Übersetzungen, Apostillen, etc. investieren.

Damit Sie beim Bundesverwaltungsamt den richtigen Antrag stellen, hat die Botschaft eine Vorprüfung eingeführt, am Ende derer Sie Ihnen mitteilt, ob es Sinn macht einen Antrag zu stellen und wenn ja, welchen Antrag Sie stellen müssen. Im Wesentlichen gibt es zwei verschiedene Antragstypen. Bei einem Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren besitzen Sie bereits die deutsche Staatsnagehörigkeit und diese wird Ihnen lediglich vom BVA mit der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bestätigt. Bei einem Einbürgerungsverfahren, wozu im weitesten Sinne auch der Erklärungserwerb zählt, dürfen Sie noch nicht in Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein. Sie erwerben erst am Ende des Verfahren die deutsche Staatsangehörigkeit.

Nachdem Ihr Antrag von der Botschaft ans Bundesverwaltungsamt übersendet wurde, dauert das Verfahren nach Erfahrungswerten der Botschaft bei einem Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ca. 36 Monate, bei einem Erklärungserwerb (§5 StAG) ca. 30 Monate und bei einer Einbürgerung nach Art.116 Abs.2 Grundgesetz ca. 20 Monate.

Nein, der Staatsangehörigkeitsausweis beweist nur, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, jedoch nicht welchen Namen Sie nach deutschem Recht führen. Ihren Namen für den deutschen Rechtsbereich können nur folgende Dokumente festlegen:

  • Deutsche Namensbescheinigung (ausgestellt von einem Standesamt)
  • Deutsche Geburtsurkunde
  • Deutsche Eheurkunde
  • Einbürgerungsurkunde bzw. Urkunde über den Erklärungserwerb

Wenn Sie sich auf Ihren Antrag (aktive Interessenbekundung, die fremde Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen; nicht bei automatischem Erwerb wie z.B. in Chile durch Geburt) in einem ausländischen Staat einbürgern lassen, verlieren Sie dadurch grundsätzlich Ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Der Verlust tritt nicht ein, wenn Sie vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine sog. Beibehaltungsgenehmigung beantragen und erhalten und der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit innerhalb des auf der Beibehaltungsgenehmigung angegebenen Zeitraums erfolgt. Mehr zur Beibehaltungsgenehmigung finde Sie auf der Webseite des BVA.

Nein. Wenn Ihr Kind seit Geburt automatisch zwei Staatsangehörigkeiten erworben hat (wie es bei Geburt in Chile mit mindestens einem deutschen Elternteil der Fall ist), muss sich Ihr Kind nach den deutschen Gesetzen nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.

Möglicherweise sehen die Gesetze der jeweiligen anderen Länder aber etwas Anderes vor. Bitte wenden Sie sich zwecks Klärung an die zuständigen Behörden des anderen Landes.

  • Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren: 51,00 €
  • Anspruchseinbürgerung nach Art.116 Abs.2 GG oder §15 StAG: gebührenfrei
  • Beibehaltungsgenehmigung: 255,00 € (Kinder unter 18: 51,00€)
  • Erklärungserwerb: gebührenfrei

Die Gebühren fallen erst nach Abschluss des Verfahrens an und sind nach Erhalt des Gebührenbescheids direkt ans BVA zu überweisen.

Sie werden von der Botschaft unverzüglich per Mail benachrichtigt, wenn in Ihrem Fall etwas vom BVA eingeht. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab; diese werden nicht beantwortet.

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