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Sozialhilfe für Deutsche mit Wohnsitz in Chile

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Grundsätzlich haben Deutsche, die sich im Ausland aufhalten, keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

Sofern ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland hilfsbedürftig wird, kommen allenfalls kurzfristige Hilfen nach dem Konsulargesetz in Betracht.

Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können seit 1. Januar 2004 bei länger andauernden außergewöhnlichen Notlagen nur noch in Einzelfällen Sozialhilfe erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hilfe wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr nach Deutschland aus den folgenden Gründen nicht möglich ist:

  • Pflege und Erziehung eines deutschen Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, gleichzeitig keine Möglichkeit, z.b. wegen fehlender Arbeitserlaubnis, den Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
  • Längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit und damit verbundene Reise- / Flugunfähigkeit.
  • Hoheitliche Gewalt (Inhaftierung) mit gleichzeitig nicht ausreichender Versorgung durch die Behörden des Gastlandes.

Bei Eintritt von Bedürftigkeit im Ausland wird grundsätzlich die Rückkehr nach Deutschland erwartet. Nur in den drei genannten Fällen einer objektiven Hinderung an der Rückkehr, die eine abschließende Aufzählung darstellen, wird von diesem Grundsatz abgewichen.

Es ist weiterhin Voraussetzung für die Zahlung von Sozialhilfe an Deutsche im Ausland, dass Bedürftigkeit vorliegt. Hierbei ist neben dem Einkommen, Vermögen und Unterhaltsansprüchen auch die Möglichkeit des Sozialleistungsbezugs im Aufenthaltsstaat zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht zwischen den Leistungen des Aufenthaltsstaates und der deutschen Sozialhilfe besteht nicht.

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