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Internationaler Urkundenverkehr/Apostille

Artikel

Allgemeines zur Apostille

Mit der Apostille wird die Echtheit der Unterschrift und ggf. des Siegels des Unterzeichners sowie dessen Befugnis zur Ausstellung einer Urkunde bestätigt. Die zugrundeliegende Urkunde muss hierfür im Original vorgelegt werden.

Seit dem 30.08.2016 sind chilenische Urkunden von der Legalisation befreit, sie dürfen somit nicht mehr legalisiert werden. Als Echtheitsnachweis darf nur die sogenannte Apostille verlangt werden, die von der/n zuständigen chilenischen Behörde/n erteilt wird.

Umgekehrt können deutsche öffentliche Urkunden zur Verwendung in Chile seit dem 30.08.2016 ausschließlich von den zuständigen deutschen Behörden in Deutschland mit einer Apostille als Echtheitsnachweis versehen werden.

Eine Beteiligung der deutschen Botschaft oder eines deutschen Honorarkonsuls in den Regionen ist nicht gegeben.

Apostilleverfahren bei chilenischen Urkunden zur Vorlage in Deutschland

Für chilenische Urkunden wird die Apostille von einer dazu bestimmten chilenischen Behörde ausgestellt. Die chilenische Regierung informiert ausführlich über das Apostilleverfahren unter http://apostilla.gob.cl/.

Apostilleverfahren bei deutschen Urkunden zur Vorlage in Chile

Für deutsche Urkunden wird die Apostille von einer dazu bestimmten deutschen Behörde in Deutschland ausgestellt. Die ausstellende Behörde der Urkunde kann in der Regel Auskunft geben welche Behörde für die Apostille zuständig ist.

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