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Scheidung

Eine Braut aus Holz die einem Bräutigam aus Holz den Rücken zudreht.

wife and husbend doodles in divorce process concept broken relationships, © colourbox

Artikel

Hier finden Sie Informationen zur Anerkennung einer im Ausland erfolgten Scheidung.

Anerkennung einer im Ausland erfolgten Scheidung

Eine im Ausland erfolgte Scheidung bedarf in der Regel der Anerkennung durch die deutsche Justizverwaltung, um für den deutschen Rechtsbereich Wirkung zu entfalten.

Dies ist besonders in folgenden Fällen wichtig:

  • bei erneuter Eheschließung, da die neu geschlossene Ehe sonst ggf. in Deutschland als unzulässige Doppelehe gilt,
  • bei der Einreichung einer Namenserklärung/ Geburtsanzeige für ein Kind, wenn die Mutter vor der Geburt des Kindes verheiratet war, jedoch nicht mit dem Vater, und sie oder der ehemalige Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • bei einer Namenserklärung zur Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung.

Die Anerkennung kann auch für eine Ehe erfolgen, die für nichtig erklärt wurde („anulación de matrimonio“).

Vorzulegende Unterlagen

Alle Unterlagen werden zweifach benötigt (Original und Kopie). Unterlagen, die Sie im Original zurückerhalten müssen (z.B. Ausweisdokumente, nicht-chilenische Personenstandsurkunden) legen Sie bitte zusammen mit zwei Kopien vor.

  • Formular Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen
  • Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe mit Randvermerk über die Auflösung der Ehe („Certificado de matrimonio para todo trámite con inscpriciones“) mit Apostille und deutscher Übersetzung

  • vollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen mit Apostille und deutscher Übersetzung

  • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des/der Antragsteller*in (z. B. Reisepass, Personalausweis) und soweit möglich des ehemaligen Ehegatten

  • Verdienstbescheinigung des/der Antragsteller*in mit deutscher Übersetzung, da die Höhe der Gebühr, welche die Justizverwaltung erhebt, nach dem Einkommen festgelegt wird.

  • Zusätzlich wird die Erteilung einer Zustellungsvollmacht an eine Vertrauensperson in Deutschland empfohlen, damit die Landesjustizverwaltung Schriftstücke innerhalb Deutschlands zustellen kann (die Anerkennungsentscheidung wird erst mit Zustellung wirksam). Eine Zustellung kann im Regelfall nicht an die Adresse der Botschaft erfolgen, der Versand an eine chilenische private Postadresse ist erfahrungsgemäß nicht zuverlässig.

  • Die Urkunden sind jeweils vom Standesamt des Ortes der Eheschließung vorzulegen (z.B. bei Eheschließung in Deutschland - deutsche Heiratsurkunde).
  • Fremdsprachigen Urkunden (außer Englisch) muss grundsätzlich eine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt werden, wie unter Vorzulegende Unterlagen angegeben. Die Übersetzung muss von einem/ einer anerkannten Übersetzer*in gefertigt sein (siehe Informationen zu Listen von Übersetzern).
  • Sofern Urkunden aus anderen Ländern als Deutschland oder Chile vorgelegt werden, erkundigen Sie sich bitte zuvor, ob diese Länder Apostillen ausstellen oder ggf. die Einholung einer Legalisation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Land der Ausstellung erforderlich ist.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

  • ​​​​​​​aktueller Auszug aus dem Eheregister der aufgelösten Ehe mit Randvermerk über die Auflösung der Ehe (mit deutscher Übersetzung)
  • vollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen (mit deutscher Übersetzung)
  • Nachweise der Staatsangehörigkeit des/ der Antragsteller*in (z. B. Reisepass, Personalausweis) und soweit möglich des ehemaligen Ehegatten
  • Verdienstbescheinigung des Antragstellers/der Antragstellerin (mit deutscher Übersetzung), die Höhe der Gebühr wird durch die Justizverwaltung nach dem Einkommen festgelegt
  • Zusätzlich wird die Erteilung einer Zustellungsvollmacht an eine Vertrauensperson in Deutschland empfohlen, damit die Landesjustizverwaltung Schriftstücke innerhalb Deutschlands zustellen kann (die Anerkennungsentscheidung wird erst mit Zustellung wirksam). Eine Zustellung kann im Regelfall nicht an die Adresse der Botschaft erfolgen, der Versand an eine chilenische private Postadresse ist erfahrungsgemäß nicht zuverlässig.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Verfahren

Der Antrag muss persönlich eingereicht und während der Vorsprache unterschrieben werden. Dies kann in der Botschaft erfolgen (Terminbuchung über das Terminvergabesystem der Botschaft ist erforderlich!) oder bei einem/ einer der Honorarkonsul*innen der Bundesrepublik Deutschland in Chile (siehe Informationen zu den Honorarkonsuln). Zum Termin muss der Antragsteller*in persönlich vorsprechen. Im Rahmen des Termins wird die Unterschrift beglaubigt, die Unterlagen abgegeben, Kopien beglaubigt und die Gebühren der Botschaft gezahlt.

Der Antrag und die Unterlagen werden anschließend an die zuständige Landesjustizverwaltung in Deutschland übersandt, welche die Anerkennung der ausländischen Entscheidung prüft und bestätigt. Die für den gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten in Deutschland zuständige Landesjustizverwaltung ist vorrangig zuständig. Sofern kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht, ist der Ort einer in Deutschland geplanten neuen Eheschließung maßgeblich. Besteht auch danach keine Zuständigkeit, so ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

Gebühren

Für die Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen fallen bei der Botschaft folgende Gebühren an:

  • 56,43 Euro Beglaubigung der Unterschrift des/ der Antragsteller*in
  • 24,61 Euro Beglaubigung von Fotokopien

Zahlungen können in bar in chilenischen Pesos oder mit Kreditkarte VISA/MASTER (der/des Antragstellers/ Antragstellerin) erfolgen. Die Daten Ihrer Kreditkarte müssen sichtbar auf der Karte vermerkt sein (Nummer, Gültigkeit, Autorisierungscode), andere Kartenformate werden nicht angenommen. Zahlungen mit Euro oder Debitkarte sind nicht möglich.

Die zuständige Landesjustizverwaltung in Deutschland erhebt zusätzlich Gebühren für das Anerkennungsverfahren. Bitte beachten Sie, dass diese Gebühren nach Erhalt der Zahlungsaufforderung direkt beim der zuständigen Landesjustizverwaltung beglichen werden müssen. Die Zahlungsaufforderung erfolgt in der Regel direkt an Sie per E-Mail. Die Botschaft ist am Zahlungsvorgang an die zuständige Landesjustizverwaltung nicht beteiligt.

Formulare

Das Formular für den Antrag auf Anerkennung einer Scheidung bringen Sie bitte ausgefüllt zum Termin mit. Bitte füllen Sie das Formular in deutscher Sprache und in Groß- und Kleinschreibung aus. Korrekt ausgefüllte Formulare beschleunigen die Bearbeitungsdauer und ersparen Rückfragen.

Formular Antrag auf Anerkennung einer Scheidung

Merkblätter

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