Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Deutsche Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

Artikel

Dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht liegt im Gegensatz zum chilenischen hauptsächlich das Abstammungsprinzip zu Grunde. Nur wer deutsche Vorfahren hat, erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Geburtsort in Deutschland dagegen vermittelt alleine noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.


Im Gegensatz zur chilenischen Staatsangehörigkeit kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch leicht verloren gehen, z.B. durch Einbürgerung in einen fremden Staat.

Daher ist es bei der Antragstellung wichtig, die lückenlose Abstammungskette von dem Vorfahren, von dem man die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten möchte, durch Geburts- und Heiratsurkunden nachzuweisen.

Folgende Fragen sollen Ihnen bei der Überprüfung, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit bereits besitzen oder wie Sie sie erwerben können helfen.

Wie wird die deutsche Staatsangehörigkeit erworben?

Das deutsche Recht kennt hauptsächlich das Abstammungsprinzip. Nur wer zum Zeitpunkt seiner Geburt Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit hat, ist auch Deutscher.

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist bereits über 100 Jahre alt und hat in der Zwischenzeit viele Veränderungen durchlaufen. Daher ist es wichtig, das jeweils gültige Recht zum Zeitpunkt der Geburt oder der Eheschließung, Adoption oder Legitimation anzuwenden. Das deutsche Recht kennt folgende Erwerbsgründe, die aber heute nicht mehr alle angewendet werden.

1. Abstammung vom deutschen Elternteil

Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit gleichberechtigt von Vater und Mutter ableiten?

Hier muß eine erste wichtige Unterscheidung getroffen werden.

Wer als eheliches Kind geboren ist, kann die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt bis zum 31.12.1974 ausschließlich von dem deutschen Vater ableiten. Seit 1.1.1975 alternativ auch von der deutschen Mutter.

Eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter, die nach dem 23.05.1949 und vor dem 1.1.1975 geboren sind, können erleichtert eingebürgert werden.

Wer als nichteheliches Kind geboren ist, kann die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt bis zum 30.06.1993 ausschließlich von der deutschen Mutter ableiten. Seit 01.07.1993 daneben auch noch vom deutschen Vater, wenn die Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam festgestellt ist.

Nichteheliche Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die vor dem 01.07.1993 geboren sind, können unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert eingebürgert werden.

2. Legitimation (bis 30.06.1998)

Die Legitimation macht aus nichtehelichen Kindern eheliche. Neben der Möglichkeit des Ausspruches der Legitimation durch ein deutsches Gericht war der häufigste Fall der Legitimation die nachfolgende Eheschließung der Eltern. Neben der wirksamen Eheschließung muß also auch nach deutschem Recht festgestellt sein, wer die Eltern des nichtehelichen Kindes sind. Im Einzelfall kann der Nachweis der wirksamen Legitimation schwierig sein. Solche Fälle sollten direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter in der Botschaft besprochen werden.

3. Adoption als Minderjähriger

Mit einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Adoption durch einen Deutschen, erhält das minderjährige Kind (= vor Vollendung des 18. Lebensjahres) die deutsche Staatsangehörigkeit.

4. Einbürgerung

Durch die Einbürgerung wird einem Ausländer erstmals und erst ab dem Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. Ab der Einbürgerung kann der Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit durch die in Nr. 1 bis 3 geschilderten Fallgruppen weitervermitteln, z.B. also an seine nach der Einbürgerung geborenen Kinder.
Bei den Einbürgerungen sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Aus verschiedenen Gründen kann ein Ausländer einen Einbürgerungsanspruch erworben haben. Ob ein Einbürgerungsanspruch vorliegt, sollte direkt bei einer Vorsprache in der Botschaft geklärt werden.
Daneben gibt es die Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung. Sie ist dann möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber u.a. die deutsche Sprache beherrscht, in den deutschen Kulturkreis eingebunden ist, die Grundzüge der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland kennt und wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Eine persönliche Vorsprache in der deutschen Botschaft ist unerläßlich.

5. Eheschließung

Die ausländische Ehefrau erwarb bei Eheschließung mit einem Deutschen bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Welche Verlustgründe könnten dafür gesorgt haben, daß ich die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besitze?

Sehr viel leichter als die chilenische kann die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren gehen. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wirkt sich auf den Betroffenen mit Eintreten des Verlusttatbestandes -also sofort- aus. Weitere Auswirkungen hat der Verlust dann natürlich auch auf später geborene oder adoptierte Kinder des Betroffenen. Wer nämlich die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Geburt seines Kindes nicht (mehr) besitzt, kann sie auch nicht mehr an das Kind weitergeben. Daher ist bei der Ableitung der Staatsangehörigkeit über mehrere Generationen lückenlos nachzuweisen, daß kein Verlusttatbestand eingetreten ist.

1. Einbürgerung in einen fremden Staatsverband

Wer nach dem 23.07.1913 eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag (= aktive Abgabe einer auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gezielten Willenserklärung) erworben hat, hat die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit verloren. Bis zum 31.12.1999 trat der Verlust nicht ein, wenn der Betroffene (zivilrechtlichen) Wohnsitz im Inland hatte. Seit 01.01.2000 tritt der Verlust unabhängig vom Wohnsitz ein.
Vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kann man sich durch eine Beibehaltungsgenehmigung schützen.

Diese kann auf Antrag erteilt werden, wenn weiterhin starke Bindungen an Deutschland bestehen und der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit notwendig ist, um wichtige Benachteiligungen zu verhindern oder zu mildern. Die Beibehaltungsgenehmigung ist in jedem Falle kostenpflichtig. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der deutschen Botschaft.

2. Legitimationsloser Aufenthalt im Ausland

Dieser Verlusttatbestand war im Gesetz über die Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 01.06.1870 geregelt und bis zum Inkrafttreten des RuStAG am 23.07.1913 wirksam.

Danach hat der deutsche Staatsangehörige, der sich mehr als 10 Jahre im Ausland aufhielt und sich nicht in die bei den deutschen Botschaften, Gesandtschaften und Konsulaten vorliegenden Konsularmatrikel eintragen ließ, die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. In der Praxis spielt dieses Gesetz nur eine Rolle, wenn die Staatsangehörigkeit von einem Vorfahren abgeleitet wird, der bereits vor 1913 ausgewandert ist.

Ein positiver Auszug aus der Konsularmatrikel reicht als Nachweis aus, daß die deutsche Staatsangehörigkeit zumindest nicht nach dieser Vorschrift verloren ging. In diesen Fällen kann die Botschaft im Vorfeld eine Matrikelanfrage beim BVA vornehmen. Eine Antwort liegt in ca. 6 bis 8 Wochen vor.

Bei einer Negativbescheinigung besteht keine Aussicht auf eine positive Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Zur Überprüfung, ob die Vorfahren in den Matrikeln eingetragen sind, können Sie das Email Formular verwenden. Geben Sie bitte Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort ihres Vorfahren an. Ohne diese kompletten Angaben ist eine Auskunft leider nicht möglich.

3. Adoption durch einen Ausländer

Wer von einem Ausländer adoptiert wird und durch die Adoption dessen Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Verlust tritt nicht ein, wenn der Betroffene mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt.

4. Eintritt in die Streitkräfte eines fremden Staates

Wer nach dem 01.01.2000 aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung ohne Zustimmung nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes in die Streitkräfte eines ausländischen Staates, dessen Staatangehörigkeit er besitzt, eintritt verliert die deutsche Staatsangehörigkeit.

5. Entlassung und Verzicht

Wer eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben will, kann sich, sofern dies für das Antragsverfahren erforderlich ist, aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen lassen. Wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. In beiden Fällen ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, den die Botschaft an die zuständige Stelle in Deutschland weiterleitet. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt beim Verzicht durch Aushändigung der Verzichtsurkunde ein, bei der Entlassung bei Aushändigung der Entlassungsurkunde. Die Entlassung ist allerdings unwirksam, wenn der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Urkunde erfolgt.

6. Legitimation durch einen Ausländer

Bis zum 31.12.1974 verliert ein Kind durch nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit.

Welche Unterlagen muß ich einem Antrag beifügen/ Antragsformulare

Wie auf den vorstehenden Seiten bereits erwähnt, muß die Abstammung von dem Vorfahren, von dem man die deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, lückenlos belegt werden. Gleichzeitig muß überprüft werden, ob Verlustgründe für die deutsche Staatsangehörigkeit eingetreten sind

Ist bereits früher ein Staatsangehörigkeitsausweis (für einen Vorfahren) ausgestellt worden oder eine Einbürgerung erfolgt, so reicht die Vorlage einer Kopie des Staatsangehörigkeitsausweises bzw. der Einbürgerungsurkunde aus. Erwerbsgründe sind dann ab der folgenden Generation, Verlustgrunde ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde nachzuweisen. Dazu ist die Vorlage folgender Urkunden erforderlich:

Geburtsurkunden

Es müssen alle Geburtsurkunden vom Antragsteller aus gesehen in jeder Generation bis zu dem Vorfahren, von dem die Staatsangehörigkeit ursprünglich abgeleitet wird, vorgelegt werden.

Heiratsurkunden

Zum Nachweis der ehelichen Abstammung ist die Vorlage der Heiratsurkunden der Eltern, Großeltern eventuell auch der Urgroßeltern notwendig. Wer die deutsche Statasangehörigkeit durch Eheschließung erworben oder verloren hat, muß dies ebenfalls durch die Vorlage einer Heiratsurkunde nachweisen.

Bescheinigungen über den Nichterwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

Da der freiwillige Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit in den meisten Fällen den Verlust der deutschen zur Folge hatte, ist ein Nachweis über den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit erforderlich bzw. eine Bescheinigung über den Nichterwerb. In Argentinien kann der Nachweis in beiden Fällen über eine Bescheinigung des Registro Nacional des Electores mittels beiliegenden Formulars eingeholt werden.

Lassen Sie den Registerauszug bitte an Ihre Adresse schicken und legen Sie ihn zusammen mit den übrigen Unterlagen vor.

Sollten Sie alte Reisepässe Ihrer Vorfahren, Melde- oder Militärunterlagen im Besitz haben, bringen Sie diese bitte zu einer Vorsprache in die Botschaft mit. Oft muß das Datum der Einreise in Chile überprüft werden. Dazu kann die Vorlage von Schiffspassagierlisten oder Passagen hilfreich sein. Sollte ein Staatsangehörigkeitsausweis, Heimatschein oder eine Einbürgerungsurkunde vorhanden sein, bringen Sie mit dem Original bitte eine weitere Kopie zur Vorsprache mit.

Im Einzelfall kann die Vorlage von weiteren Unterlagen erforderlich sein. Wer die Staatsangehörigkeit über eine Adoption ableitet, muß den Adoptionsbeschluß vorlegen. Die nichteheliche Abstammung von einer geschiedenen Mutter setzt die Vorlage einer Scheidungsurkunde, eventuell sogar die Anerkennung der Scheidung in Deutschland voraus.

Die vorstehende Aufzählung ist daher nur beispielhaft und nicht vollständig.
Alle ausländischen Dokumente müssen in deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Bevor Sie die meist kostspieligen Übersetzungen anfertigen lassen, empfiehlt die Botschaft eine Vorsprache während der normalen Sprechzeiten mit den Originalurkunden zur Vorprüfung auf Vollständigkeit und Erfolgsaussichten des Antrages.

Die vorliegenden Seiten sollten Ihre Fragen in groben Zügen beantworten können. Sollten Sie darüber hinaus weitere Fragen zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht haben, können Sie uns eine kurze Email schicken. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, wenn Sie statt einer ausführlichen Auskunft zu Ihrer persönlichen Situation aus zeitlichen Gründen und zur Vermeidung von unvollständigen Auskünften zu einer persönlichen Vorsprache in die Botschaft eingeladen werden.

Merblätter und Antragsformulare

nach oben