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Geburt und Namensführung von Kindern

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

Artikel

Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Geburt und Namensführung. Ihre Namensführung für den deutschen Rechtsbereich ist noch nicht geklärt? Hier finden Sie alle wichtigen Hinweise.

Informationen für die Eltern von Neugeborenen

Ihr Kind erwirbt durch Abstammung von einer deutschen Mutter und/oder einem deutschen Vater mit Geburt grundsätzlich automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihr Kind gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn alle vier folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie (der deutsche Elternteil / die deutschen Eltern) wurden nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren,
  • Ihr Kind wird im Ausland geboren,
  • Sie (der deutsche Elternteil / die deutschen Eltern) haben zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und
  • Ihr Kind erwirbt automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit. 

In diesem Fall müssen Sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Ausland im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen (Geburtsanzeige). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung nachweislich eingeht und evtl. nachzureichende Unterlagen entsprechend fristgerecht vorgelegt werden. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.

Namenserklärung für Kinder und Geburtsanzeige

Wird ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren, so gilt die Namensführung in der ausländischen Geburtsurkunde nicht automatisch für den deutschen Rechtsbereich. Daher ist vor der Ausstellung eines deutschen Reisepasses zunächst die Namensführung nach deutschem Recht zu klären. Steht der Name noch nicht aufgrund einer Gesetzesautomatik fest (z.B. weil die Eltern einen Ehenamen nach deutschem Recht führen), ist eine Festlegung durch Erklärung erforderlich.

Dies geschieht durch die Abgabe einer Namenserklärung oder im Rahmen einer Geburtsanzeige. Letzteres ist ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister, welche eine Namenserklärung – soweit erforderlich - einschließt. Aus dem Geburtenregister kann eine deutsche Geburtsurkunde für das Kind ausgestellt werden.

Die Namenserklärung kann für volljährige Kinder nur nach deutschem Recht abgegeben werden; bei minderjährigen Kindern zusätzlich nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil angehört. Bei deutsch-chilenischen Eltern gibt es für minderjährige Kinder somit folgende Alternativen:

  • deutsches Recht: vollständiger Nachname der Mutter oder des Vaters
    Dieser Name gilt automatisch für alle gemeinsamen minderjährigen Kinder.
  • chilenisches Recht: Doppelname, der aus dem jeweils ersten Nachnamen (apellido) von Vater und Mutter gebildet wird.
    Bei jedem weiteren Kind ist eine neue Erklärung erforderlich.

Vorzulegende Unterlagen

  • Formular zur Namenserklärung (minderjährige/ volljährige Kinder) oder Geburtsanzeige
  • aktueller Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes (mit deutscher Übersetzung)
  • aktueller Auszug aus dem Geburtenregister für beide Elternteile (mit deutscher Übersetzung)
  • bei verheirateten Eltern: aktueller Auszug aus dem Eheregister der Eltern (mit deutscher Übersetzung)
  • Nachweis zur deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils (aktueller deutscher Reisepass und deutscher Reisepass, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültig war, soweit vorhanden Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils)
  • chilenische Ausweise der Eltern und des Kindes und ggf. Ausweis/Reisepass eines anderen Staates, dem ein Elternteil angehört.
  • bei aktuellem oder bisherigem innerdeutschen Wohnort: Meldebescheinigung bzw. Abmeldebescheinigung vom deutschen Wohnort
  • bei Vorehe der Mutter: aktueller Auszug aus dem Eheregister der Vorehe (mit deutscher Übersetzung), aus dem auch die Auflösung der Ehe hervorgeht. Bei Auflösung einer  Ehe deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann es ggf. erforderlich sein, diese zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen (siehe Informationen zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen). Bitte nehmen Sie in diesem Fall vorab über das Kontaktformular auf der Website Kontakt auf.
  • bei nicht verheirateten Eltern und Mutter mit deutscher Staatsangehörigkeit: die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung muss bei der Botschaft beurkundet werden, damit die Vaterschaftsanerkennung auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam wird. Bitte nehmen Sie in diesem Fall vorab über das Kontaktformular auf der Website Kontakt auf. Bei den Honorarkonsuln kann keine Beurkundung vorgenommen werden. Die Mutter muss hierfür nach Santiago de Chile reisen.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein

Form der vorzulegenden Unterlagen

  • Alle Unterlagen und das Formular werden zweifach benötigt (Original und Kopie). Unterlagen, die Sie im Original zurückerhalten müssen (z.B. Ausweisdokumente, nicht-chilenische Personenstandsurkunden) legen Sie bitte zusammen mit zwei Kopien vor.
  • Auszüge aus den chilenischen Geburten- bzw. Eheregistern (sogenannte „partida/registro/acta de nacimiento/matrimonio“) werden nach persönlicher Vorsprache durch das chilenische Standesamt (Registro Civil) ausgestellt. Chilenische elektronische Urkunden (einfache Geburts- und Heiratsurkunden) sind nicht ausreichend.
  • Die Urkunden sind jeweils vom Standesamt des Ortes der Geburt/ Eheschließung vorzulegen (z.B. bei Geburt in Deutschland - deutsche Geburtsurkunde).
  • Fremdsprachigen Urkunden (außer Englisch) muss grundsätzlich eine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt werden, wie unter Vorzulegende Unterlagen angegeben. Die Übersetzung muss von einem/ einer anerkannten Übersetzer*in gefertigt sein (siehe Informationen zu Listen von Übersetzern).
  • Eine Apostille ist für chilenische Urkunden nicht erforderlich, sofern die Eltern bzw. das volljährige Kind keinen Wohnsitz in Deutschland haben oder hatten. Sollte ein Elternteil bzw. das volljährige Kind in Deutschland gemeldet sein oder gemeldet gewesen sein, ist zusätzlich eine Apostille für alle chilenischen Urkunden erforderlich (siehe Informationen zu Apostille).
  • Sofern Urkunden aus anderen Ländern als Deutschland oder Chile vorgelegt werden, erkundigen Sie sich bitte zuvor, ob diese Länder Apostillen ausstellen oder ggf. die Einholung einer Legalisation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Land der Ausstellung erforderlich ist.

Verfahren

Die Namenserklärung/ Geburtsanzeige muss persönlich eingereicht und während der Vorsprache unterschrieben werden. Dies kann in der Botschaft erfolgen (Terminbuchung über das Terminvergabesystem der Botschaft ist erforderlich!) oder bei einem/ einer der Honorarkonsul*innen der Bundesrepublik Deutschland in Chile (siehe Informationen zu den Honorarkonsuln). Zum Termin müssen die Sorgeberechtigten und das Kind (ab 14 Jahren) bzw. das volljährige Kind persönlich vorsprechen. Im Rahmen des Termins werden die Unterschriften beglaubigt, die Unterlagen abgegeben, Kopien beglaubigt und die Gebühren der Botschaft gezahlt.

Namenserklärung/ Geburtsanzeige und Unterlagen werden anschließend an das zuständige Standesamt in Deutschland übersandt, das die Wirksamkeit des Namens prüft und bestätigt. Das Standesamt am aktuellen/ bisherigen deutschen Wohnsitz eines Elternteils bzw. des volljährigen Kindes ist vorrangig zuständig. Sofern nie ein deutscher Wohnsitz bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Zeitgleich zur Namenserklärung/ Geburtsanzeige kann ein Reisepass für das Kind beantragt werden, der erteilt werden kann, sobald die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich durch das zuständige deutsche Standesamt wirksam festgestellt worden ist. Bitte beachten Sie hierzu die Informationen zur Ausstellung von Reisepässen. Für den Antrag auf Reisepass müssen mit den Sorgeberechtigten auch minderjährige Kinder jeden Alters zum Termin mitkommen.

Gebühren

Für die Aufnahme der Namenserklärung/ Geburtsanzeige fallen bei der Botschaft folgende Gebühren an, zahlbar in chilenischen Pesos in bar oder mit Kreditkarte Mastercard / Visa (NICHT Debitkarte):

  • 79,57 Euro            Beglaubigung der Unterschriften der Eltern bzw. des Kindes
  • 24,61 Euro            Beglaubigung von Fotokopien

Das zuständige Standesamt in Deutschland erhebt zusätzlich Gebühren für die Eintragung einer Geburt sowie die Ausstellung von Urkunden oder Bescheinigungen. Beim Standesamt I in Berlin betragen die Gebühren bis zu 160,- Euro pro Kind für eine Beurkundung der Geburt und 12,- Euro pro Bescheinigung/ Urkunde. Die Gebühren können in anderen Bundesländern abweichen und auch für die Prüfung einer Namenserklärung erhoben werden. Bitte beachten Sie, dass diese Gebühren nach Erhalt der Zahlungsaufforderung direkt beim zuständigen Standesamt beglichen werden müssen.

Formulare

Das Formular für die Namenserklärung/ Geburtsanzeige bringen Sie bitte ausgefüllt zum Termin mit. Bitte füllen Sie das Formular in deutscher Sprache und in Groß- und Kleinschreibung aus; schreiben Sie Vornamen, Nachnamen und Geburtsorte mit den korrekten diakritischen Zeichen. Korrekt ausgefüllte Formulare beschleunigen die Bearbeitungsdauer und ersparen Rückfragen.

Beispiel:

RICHTIG: María Belén Viña Fernández aus Santiago de Chile
FALSCH: MARIA BELEN VINA FERNANDEZ aus SANTIAGO DE CHILE

Formular Erklärung zur Namensführung minderjähriger Kinder

Formular Erklärung zur Namensführung eines volljährigen Kindes

Formular Geburtsanzeige

Merkblätter

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